Führerschein weg: Entzug beeinspruchen?
Nicht nur privat, sondern auch beruflich sind viele Menschen auf ihr Kraftfahrzeug und damit auf einen gültigen Führerschein angewiesen. Ist dieser plötzlich weg, führt dies bei Betroffenen oftmals zu Verzweiflung und Ratlosigkeit. Zur Erhaltung der eigenen Mobilität stellt sich die Frage, ob ein Führerscheinentzug durch einen Einspruch noch abgewendet werden könnte. Tatsächlich besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Führerscheinentzug Einspruch zu erheben. Allerdings hat dieser nicht automatisch zur Folge, dass die Entziehung der Lenkerlaubnis ausbleibt!
Führerscheinentzug als Konsequenz
Grundsätzlich entzieht die Behörde den Führerschein jenen Personen, die sich nicht an die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten gesetzlichen Vorgaben halten. Dabei drohen zudem noch hohe Geldstrafen und es wird die Absolvierung zusätzlicher Maßnahmen wie einer Nachschulung, einem Verkehrscoaching und/oder einer verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet. Das betrifft nicht nur Alkoholsünder und Lenker, die unter Drogeneinfluss ihr Fahrzeug in Betrieb nehmen, sondern auch Geschwindigkeitsdelikte und andere Regelverstöße. Darüber hinaus wird auch nach gerichtlichen Straftaten Betroffenen manchmal Verkehrsunzuverlässigkeit unterstellt, weshalb auch in diesem Fall der Führerschein entzogen werden kann, ohne dass ein Verkehrsdelikt vorangegangen ist.
Prinzipiell gilt, dass der Führerscheinentzug nicht nur als Strafe gesehen werden darf, sondern er dient auch dazu, verkehrsunzuverlässige Fahrer aus dem Verkehr zu ziehen. Die zu absolvierenden Maßnahmen wirken dabei bewusstseinsbildend und dienen dazu, dass Verkehrssünder ihr Vergehen erkennen und sich in Zukunft wieder sicher und gesetzeskonform im Straßenverkehr bewegen.
Lenkberechtigung zurückfordern: Einspruch gegen Bescheid der Behörde
Generell gilt: Nur wer stichhaltige Argumente vorweisen kann, die belegen, dass die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen wurde, kann den Führerscheinentzug anfechten. Mögliche Argumente wären zum Beispiel, dass
- der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen ist
- der Bescheid der Behörde fehlerhaft ist
- die Beweismittel ungenügend sind (Messfehler etc.).
In den meisten Fällen beginnt der Führerscheinentzug mit der Abnahme des Führerscheins nach einer Polizeikontrolle. Daraufhin folgt ein so genannter Mandatsbescheid, der sofort wirksam ist, gegen den aber immer noch Berufung eingelegt werden kann. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird der Führerschein hingegen nicht immer sofort abgenommen, sondern erst dann, wenn das Verwaltungsverfahren durch einen Strafbescheid abgeschlossen ist. Dieses Verfahren zu führen wird meist als sinnvoll erachtet, da gute Chancen bestehen, den Entzug des Führerscheins noch abzuwenden.
Bei einem geplanten Einspruch ist jedenfalls zu beachten, dass nach der Abnahme des Führerscheins bzw. während eines laufenden Verfahrens kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt werden darf. Wer dies trotzdem tut, macht sich erneut strafbar. Außerdem sollte die Geldstrafe auf keinen Fall sofort beglichen werden, wenn die Anfechtung des Führerscheinentzugs geplant ist. Denn wer die Strafe bezahlt, akzeptiert sie gleichzeitig – dies kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Ermittlungsverfahren entscheidet für oder gegen den Einspruch
Kommt es zu einem Einspruch gegen den Führerscheinentzug, muss die Behörde innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren einleiten, sonst verliert der angefochtene Bescheid seine gesetzliche Gültigkeit. Wird das Ermittlungsverfahren rechtzeitig durch die Behörde eingeleitet, wird das Verfahren je nach Ergebnis eingestellt oder der Entzug der Lenkberechtigung durch einen weiteren Bescheid bestätigt. In diesem Fall sind die von der Behörde angeordneten Maßnahmen zu absolvieren sowie die Strafe zu begleichen. Je nach Delikt bleibt der Führerschein entzogen.
Alkohol-Wegfahrsperre: Alternative zur bisherigen Variante des Führerscheinentzugs
Seit dem Jahr 2017 gibt es für Lenker der Klassen B und BE, die ein Alkoholdelikt begangen haben, übrigens die Möglichkeit, eine Alkohol-Wegfahrsperre, auch „Alkolock“ genannt, ins Fahrzeug einbauen zu lassen. Betroffene können dadurch weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen und die Führerscheinentzugszeit wesentlich verkürzen. Mehr über die Alkohol-Wegfahrsperre erfahren Sie im Beitrag „Alkohol-Wegfahrsperre statt Führerscheinentzug“.
Trotz der Möglichkeit, den Führerscheinentzug zu beeinspruchen, gilt für alle Verkehrsteilnehmer, sich an die geltenden Gesetze und Regelungen auf der Straße zu halten. Nur so ist gewährleistet, dass Sie möglichst sicher an Ihr Ziel kommen und auch ein Führerscheinentzug kann gar nicht erst zum Thema werden!
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